Es gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wenn nichts anderes im Bauvertrag vereinbart wurde, findet diese mit dem letzten Abbau bzw. bei Abnahme der Leistung statt.
Erst dann wird die Gesamtleistung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuersatz neu berechnet und ggf. vorherige Abweichungen des Mehrwertsteuersatz automatisch korrigiert.
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