Die Frage der Aufmassaufteilung stellt sich ausschließlich für den Fall, dass die Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 geschrieben wird und auch nur dann, wenn es eindeutig teilbare Leistungen gibt.
Außerdem sollte dies immer mit dem Kunden und dem Steuerberater so vereinbart worden sein.
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