ab Januar 2021 geänderten Mehrwertsteuersatz nicht auf die Gesamtleistung auszuweisen

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  • Warum ist es falsch in der nächsten Abschlagsrechnung ab Januar 2021 den geänderten Mehrwertsteuersatz auf die Gesamtleistung auszuweisen?

Die Ausweisung des aktuellen (neuen) Mehrwertsteuersatzes geht nur in der Schlussrechnung. Es darf in diesem Fall die Mehrwertsteuer nur auf die Mehrleistung ausgewiesen werden.

Eine Korrektur der Mehrwertsteuer mit der nächsten Abschlagsrechnung ist nicht zulässig, da die Leistungserbringung nicht stattgefunden hat.

 

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