Die Ausweisung des aktuellen (neuen) Mehrwertsteuersatzes geht nur in der Schlussrechnung. Es darf in diesem Fall die Mehrwertsteuer nur auf die Mehrleistung ausgewiesen werden.
Eine Korrektur der Mehrwertsteuer mit der nächsten Abschlagsrechnung ist nicht zulässig, da die Leistungserbringung nicht stattgefunden hat.